Glossar: Buchstabe U
UVV-Prüfung
Gemäß
§ 37 Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27, vorherige
VGB 36) sind Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser
Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in
Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf,
jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen. Der
Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen.
Die wiederkehrende Prüfung sollen wie folgt durchgeführt werden:
1. Kleine Überprüfung
Nach 500 bis 600 Betriebsstunden ( ¼ Jahr bei einschichtigem Betrieb).
Die Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung des allgemeinen
Zustandes des Flurförderzeuges und seiner Ausrüstung durch Besichtigen
insbesondere der Gabeln, Bolzen und Ketten.
2. Große Überprüfung
Nach 2000 bis 2400 Betriebsstunden (ein Jahr bei einschichtigem
Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehend aufgeführten
Gerätegruppen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge
hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien uns allgemein anerkannter
Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische
Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von
Flurförderzeugen beurteilen kann. Dies sind z.B. entsprechend
ausgebildete Betriebsmeister oder Monteure der Herstellerfirmen.





