Donnerstag, 23. Februar 2012

UVV Prüfung / UVV Service

Full Service - von Anfang an!

Willecke führt für Sie die UVV gemäß BGV D27 / FEM 4.004 (ehemals BGG 918) durch, legt das Prüfbuch an und versieht den Stapler / Hubwagen mit der entsprechenden Plakette.
Unser Service für Ihre Flurförderzeuge und Hubtische. Fachkundig, schnell und preiswert. Fragen Sie nach unseren attraktiven Angeboten für das Ruhrgebiet und Umgebung.

Für die jährlich gesetzlich vorgeschriebenen UVV-Prüfungen, Wartungen bzw. UVV-Prüfungen inkl. Wartungen können Pauschal- und Full-Service-Vereinbarungen getroffen werden, gestaffelt nach der Anzahl der jährlichen Wartungen und nach Gerätetypen. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein spezielles Angebot.
Auch Ihre anderen Hebe- und Fördergeräte können Sie durch uns, entsprechend den aktuellen UV-Vorschriften (Flurförderzeuge: BGV D 27), jährlich prüfen und warten lassen.

Für Eigenreparaturen benötigte Original-Ersatzteile werden Ihnen kostengünstig auf dem schnellsten Wege zugesandt.

Für unsere Servicepauschalen im Ruhrgebiet und Umgebung erstellen wir Ihnen gerne ein attraktives Angebot.
Rufen Sie an Tel: 0 23 24 / 39 112 0

» Grundsätze für die Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen nach FEM 4.004 (ehemals BGG 918)

Gemäß § 37 Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) sind Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen zu prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannter Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Dies sind z.B. entsprechend ausgebildete Betriebsmeister oder Monteure der Herstellerfirmen.

Die wiederkehrende Prüfung sollen wie folgt durchgeführt werden:

  1. Kleine Überprüfung. Nach 500 bis 600 Betriebsstunden ( ¼ Jahr bei einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung des allgemeinen Zustandes des Flurförderzeuges und seiner Ausrüstung durch Besichtigen insbesondere der Gabeln, Bolzen und Ketten.

  2. Große Überprüfung. Nach 2000 bis 2400 Betriebsstunden (ein Jahr einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehend aufgeführten Gerätegruppen.

» A. Fahrwerk und Antrieb

Geprüft werden, wenn vorhanden sind:

  1. Lenkung: Lenkgetriebe (toter Gang), Achsschenkelbolzen, Radlager, Lenkhebel (fester Sitz), Achsenaufhängung, Lenkgestäge und Gelenke.
  2. Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse): Bremsbeläge, Bremsleitungen und -Anschlüsse, Arretierung der Feststellbremse, Bremspedalspiel, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.
  3. Räder: Radbolzen, Bereifung und Luftdruck, Fußabweiser (Mitgänger-Flurförderzeuge).
  4. Fahrgestell: Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Gegengewichtes und des Hubgerüstes am Fahrgestell, Tragfedern und Federlagerungen, Anhängerkupplung.
  5. Schalter, Warneinrichtung: Schaltschloss oder Zünd- bzw. Anlassschloss, Fahrschalter und Betätigungseinrichtungen, Deichsel-kopfschalter bei Mitgänger-Flurförderzeugen,Hupe.
  6. Antrieb: Bei elektrischem Antrieb: Sicherungen und Leitungen (z.B. keine geflickten Sicherungen, keine überbrückten Sicherungselemente, Isolationsschäden, Befestigungen), Befestigungselemente der Fahrzeugbatterie, Impulssteuerung.
    Beim Antrieb von Verbrennungsmotoren: Auspufftopf (Zustand und Geräuschdämpfung), Einspritzpumpe (Rauchfreiheit), Abgasreinigung (Katalysator und Filter).
  7. Anhänger: Soweit Anhänger verwendet werden, sind auch bei diesen Fahrwerk und Kupplungsgestänge zu prüfen.

» B. Hubwerk

Zu prüfen sind:

  1. Hydraulikanlage: Arbeitszylinder und Steuerventile auf einwandfreies Arbeiten und Dichtigkeit bei Nennlast, sowie Zurückspringen der Betätigungshebel in die Nulllage.
    Das mit der Nennlast hochgefahrene Lastaufnahmemittel darf sich bei normaler Betriebstemperatur der Hydraulikflüssigkeit in 10 Minuten um nicht mehr als 100 mm unbeabsichtigt senken.
  2. Hubgerüst: Rollen, Gleitschienen, Sicherheitsanschläge und Endschalter, gleichmäßige Einstellung der Neigungszylinder und deren Befestigung, Lager des Hubgerüstes.
    Bei Windenantrieb: Flaschen- sowie Seilrollen und Seiltrommel.
  3. Huborgane: Verbindungselemente, Klemmen, Schlösser a) Seile, siehe hierzu z.B. DIN 15020-2 „Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch“. b) Lamellenketten (Fleyerketten und Rollenketten) Probebelastung in der Prüfmaschine mit 1,5fachem Wert der Höchstlast durchführen; dagegen mit 1,25fachem Wert der Höchstlast, wenn die Kette im Flurförderzeug eingebaut bleibt.
  4. Lastaufnahmemittel: a) Gabeln Die durch Abnutzung bedingte Schwächung der Gabelzinkendicke darf nicht größer sein als vom Hersteller zugelassen. Gabeln durch Belasten jeder einzelnen Zinke mit der für das Gerät angegebenen höchstzulässigen Belastung (Schwerpunktabstand beachten) prüfen. Gleichzeitige Prüfung der Zinken mit der doppelten Belastung ist unzulässig! Nach Entfernung der Last darf keine bleibende Formveränderung (Durchbiegung) eintreten. Nach der Belastungsprobe mit geeigneten Mitteln auf Risse prüfen (z.B. Schlämmkreide, Ätzverfahren); verbogene, rissig oder dünne Gabeln sind auszuwechseln. b) Sonstige Lastaufnahmemittel, Anbaugeräte Zustand der Plattform von Hochhubwagen, Befestigungselemente und Zustand der Anbaugeräte.

» C. Fahrerschutz

Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen. Schutzdach für den Fahrer, Lastschutzgitter sofern vorhanden (Befestigung, Zustand).

» D. Sonstiges

Fabrikschild, Traglastdiagramm, Anhängevorrichtung, Beschilderung, Sitz und Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtungsanlage, -sofern vorhanden-
Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.

Anmerkung:

Explosionsgeschützte Flurförderzeuge sollten in kürzeren Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, und zwar nur durch äußerliche Besichtigung. Hierbei festgestellte Schäden oder auch Mängel, die eine Beeinträchtigung oder Aufhebung der für den Explosionsschutz getroffenen Maßnahmen vermuten lassen, sind unverzüglich zu melden.
Die in der Betribsanleitung für das Flurförderzeug festgelegten Maßnahmen sowie bestehende Vorschriften für die Prüfung von explosionsgeschützten Anlagen und Betriebsmitteln durch Sachverständige werden durch obige Maßnahmen weder eingeschränkt noch ersetzt.

» Prüfplakette

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Prüfplaketten, die das Datum der nächstfälligen Prüfung angeben, am Flurfördergerät erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel behoben sind. Für Eigenreparaturen benötigte Original-Ersatzteile werden Ihnen kostengünstig auf dem schnellsten Wege zugesandt.

 

 
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